Das
Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird das Wort „erteilt" durch das Wort „erteilt," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.
- bb)
- Nach Buchstabe b wird das Wort „oder" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020) ... 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. ...