Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2492 (Nr. 48); Geltung ab 01.04.2020
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 LuftVStG § 5, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 18, § 19, Anlage 1, Anlage 2

Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

„§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner".

2.
§ 5 Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner".

4.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes."

5.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Geschäftsitz" durch das Wort „Geschäftssitz" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „7,50 Euro" durch die Angabe „13,03 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „23,43 Euro" durch die Angabe „33,01 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „42,18 Euro" durch die Angabe „59,43 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu einer Milliarde Euro" durch die Wörter „zu 1,75 Milliarden Euro" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

1.
auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

2.
sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet."

7.
§ 12 Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 18 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass eine vollständige Steuerbefreiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 11 Absatz 3 gilt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."

10.
Die Anlage 1 (zu § 11) wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep." werden gestrichen.

b)
Das Wort „Moldau" wird durch die Wörter „Moldau, Republik" ersetzt.

c)
Nach dem Wort „Niederlande" werden die Wörter „Nordmazedonien, Republik" eingefügt.

d)
Die Wörter „Slowakische Republik" werden durch das Wort „Slowakei" ersetzt.

11.
In der Anlage 2 (zu § 11) wird nach dem Wort „Sudan" das Wort „Südsudan" eingefügt.

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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