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§ 11 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß sie im Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber).

(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager entfernt oder zum Verbrauch im Lager entnommen werden.

(3) Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(4) ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 30a Abs. 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden.

(5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.