(1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.
(2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach §
5 Abs. 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist. Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwertes. Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Schuldner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt §
76 der
Abgabenordnung sinngemäß.
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007) ... des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7 und § 12 ) sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen, 6. zur Vereinfachung der ... Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen (§ 12 Abs. 1), zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung ... die Besteuerung zu regeln, 7. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs. 2) und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und der Steuer (§ 13) zu ...
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262