(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
- 1.
- in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,
- 2.
- in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht werden,
- 3.
- in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des §
21 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in die vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe verbracht werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlager, im Falle des Absatzes 2 der Anmelder jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.
(4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.
§ 18 TabStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007) ... und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die ... die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 15 , 16 und 18 sinngemäß angewendet werden, g) zur Durchführung von ...
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262