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§ 17 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, und zwar, soweit bei der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beförderung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zu leisten.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

 
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Zitierungen von § 17 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TabStG Steueraussetzungsverfahren
... 1. sich im Steuerlager befinden, 2. nach §§ 15 bis 17 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1.  ...
§ 18 TabStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren ... eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17 ) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die ...