(1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§
15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des §
15 Abs. 4, des §
16 Abs. 4 oder des §
17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§
16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§
16 Abs. 1, §
17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
- 1.
- am Bestimmungsort angelangt oder
- 2.
- untergegangen oder
- 3.
- aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3
- 1.
- der Versender,
- 2.
- daneben
- a)
- der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,
- b)
- der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262