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§ 27 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Ausspielung



Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.



 

Zitierungen von § 27 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt, 5. entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer ...