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§ 28 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Steueraufsicht



(1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:

1.
der Handel mit Tabakwaren,

2.
das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel,

3.
die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen.

(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher anzumelden.



 

Zitierungen von § 28 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt, 3. entgegen § 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.  ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
...  12. Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung (§ 28 Abs. 2) zu treffen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht ...