(1) Unbeschadet des §
209 Abs. 1 und 2 der
Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
- 1.
- der Handel mit Tabakwaren,
- 2.
- das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel,
- 3.
- die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen.
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher anzumelden.