Die
Endlagervorausleistungsverordnung vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328