Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBMoSG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI § 1, § 162, § 168

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3a wird aufgehoben.

b)
In Satz 5 werden vor dem Wort „Teilnehmer" die Wörter „Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden und" eingefügt.

2.
§ 162 Nummer 3a wird aufgehoben.

3.
§ 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3a wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3a.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBMoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBMoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 34 SozERG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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