(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss in einem der Handwerke nach
§ 2 ist zuzulassen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Handwerk eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.