(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
- 1.
- Übergreifende Qualifikationen,
- 2.
- Spezifische Qualifikationen und
- 3.
- Projektarbeit.
2Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den
§§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach
§ 2 zu beziehen.
3Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den
§§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach
§ 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen.
4Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den
§§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach
§ 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.
(2) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,
- 2.
- Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und
- 3.
- Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.
(3) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach
§ 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,
- 2.
- Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie
- 3.
- Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.
(4) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den
§§ 5 bis 10.
(5) 1Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. 2Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des zuerst abgelegten Prüfungsteils. 3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.