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§ 16 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen",

2.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen",

3.
in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen", „Spezifische Qualifikationen" und „Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen" und „Spezifische Qualifikationen" sowie „Projektarbeit" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" mit 25 Prozent,

3.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit" mit 50 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 16 RestauratorHw-PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestauratorHw-PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestauratorHw-PrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und steuern. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator" ...
§ 17 RestauratorHw-PrüfV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 1 RestauratorHw-PrüfV (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel