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§ 2 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz oder die Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz in der Lage sein, selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategische Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen. 2Zu diesen Aufgaben gehören

1.
Strategien unter Berücksichtigung der Unternehmensziele im Rahmen der Unternehmensführung entwickeln,

2.
Leistungsprozesse im nationalen und internationalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,

3.
organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwickeln sowie

4.
Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steuern, überwachen und notwendige Anpassungen vornehmen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz".

 
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Zitierungen von § 2 GepBetrWFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GepBetrWFV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
... Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch ...
Anlage 2 GepBetrWFV (zu § 17 Absatz 1) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...