(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem
Berufsbildungsgesetz" oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem
Berufsbildungsgesetz" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3)
1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Betriebswirt nach dem
Berufsbildungsgesetz oder die Geprüfte Betriebswirtin nach dem
Berufsbildungsgesetz in der Lage sein, selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategische Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen.
2Zu diesen Aufgaben gehören
- 1.
- Strategien unter Berücksichtigung der Unternehmensziele im Rahmen der Unternehmensführung entwickeln,
- 2.
- Leistungsprozesse im nationalen und internationalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,
- 3.
- organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwickeln sowie
- 4.
- Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steuern, überwachen und notwendige Anpassungen vornehmen.