Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 4 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten,

2.
Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten,

3.
Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren,

4.
Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,

5.
Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen.

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Zitierungen von § 4 GepBetrWFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GepBetrWFV Schriftlicher Prüfungsteil
... Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thematisiert wird. (5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung ... Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in englischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in englischer Sprache zu ...
§ 12 GepBetrWFV Mündlicher Prüfungsteil
...  (4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4 , wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (5) ... umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als 45 ...
§ 13 GepBetrWFV Projektbezogener Prüfungsteil
... aufbereitet ist. Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche nach § 4 zu berücksichtigen. (5) Die schriftliche Projektarbeit ist als ...


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