(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten.
2Im Falle des Bestehens nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
- 3.
- das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.