1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 14 und
15 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach
§ 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder
§ 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.