Die
Personalausweisverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anhang 1 wird die Musterabbildung „Vorderseite" durch die folgende Musterabbildung ersetzt:
„Vorderseite
".
- 2.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328