Artikel 19 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwRLÄndG k.a.Abk.)

Artikel 19 Folgeänderungen


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BaFinBefugV § 1a

In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter „Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter „Nummer 1, 3, 3a und 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 GwRLÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwRLÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 9 CCP-RR-UG Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 4 Satz 1" ein ...


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