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Artikel 6 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (ZPOuaÄndG 2019 k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGG § 65a, § 101

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."

2.
In § 101 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ZPOuaÄndG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPOuaÄndG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 16 SozERG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...