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Artikel 7 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (ZPOuaÄndG 2019 k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 (Nr. 50); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 10
9 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 7 Vorschriften zitiert
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Artikel 7 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 52a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."
- 2.
- Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert."
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