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Änderung § 85 SGB XIV vom 01.07.2026
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| § 85 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 85 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 179 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.144 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2 Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 54 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.193 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2 Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 56 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist. |
(2) 1 Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. 2 Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. (3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten. | |
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