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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 (SGBXIVEntAnpV 2026 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XIV offen

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1.
452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

2.
§ 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1.144" durch die Angabe „1.193" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „54" durch die Angabe „56" ersetzt.

3.
In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „137.337" durch die Angabe „143.160" ersetzt.

4.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „423" durch die Angabe „441" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „662" durch die Angabe „690" ersetzt.

5.
§ 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „271" durch die Angabe „282" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „163" durch die Angabe „170" ersetzt.

6.
§ 102 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1.
2.941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2.
8.820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

3.
14.700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
23.521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
32.342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.941 Euro, bei Vollwaisen 3.958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.820 Euro."

7.
In § 147 Satz 2 wird die Angabe „22" durch die Angabe „23" ersetzt.

8.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „543" durch die Angabe „566" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „813" durch die Angabe „847" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Die Abfindung beträgt 67.849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101.773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2."