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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 (SGBXIVEntAnpV 2026 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XIV offen
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- 2.
- § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.144" durch die Angabe „1.193" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „54" durch die Angabe „56" ersetzt.
- 3.
- In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „137.337" durch die Angabe „143.160" ersetzt.
- 4.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „423" durch die Angabe „441" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „662" durch die Angabe „690" ersetzt.
- 5.
- § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „271" durch die Angabe „282" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „163" durch die Angabe „170" ersetzt.
- 6.
- § 102 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
- 1.
- 2.941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
- 2.
- 8.820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
- 3.
- 14.700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 23.521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 32.342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.941 Euro, bei Vollwaisen 3.958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.820 Euro." - 7.
- In § 147 Satz 2 wird die Angabe „22" durch die Angabe „23" ersetzt.
- 8.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „543" durch die Angabe „566" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „813" durch die Angabe „847" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Die Abfindung beträgt 67.849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101.773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2."
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