| § 86 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 86 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 179 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 86 Abfindung für Witwen und Witwer | |
(1) 1 Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Abfindung beträgt 137.337 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Abfindung beträgt 143.160 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. |
(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten. | |