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Änderung § 44 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 44 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 44 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung


(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.

(Text alte Fassung)

(2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. 2 Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.