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Artikel 10 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch



Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8u des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)".

0a.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 60a Datenerhebung".

b)
Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 122a Zahlung".

c)
Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 143a Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln".

0b.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Traumaambulanz" die Wörter „und psychotherapeutische Leistungen nach Kapitel 5" eingefügt.

2.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „§ 37" ersetzt.

3.
Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen."

4.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Nachweispflicht

Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt."

5.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Haben Geschädigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen."

b)
Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.

6.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsförderung" die Wörter „bei bestehender Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „bei bestehender Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 9" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Krankenkasse

1.
benennt der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Personen, die Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen,

2.
macht gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die für die Entrichtung der Beträge erforderlichen Angaben und

3.
legt der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Anfrage Nachweise für die nach den Nummern 1 und 2 gemachten Meldungen vor."

6a.
§ 57 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten."

c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 46" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

6b.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Erstattung an Krankenkassen

(1) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4, den §§ 143 und 151 entstehen.

(2) Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung der Aufwendungen des Vorjahres. Die Festsetzung des Pauschalbetrages für das Jahr 2024 erfolgt dabei auf Grundlage der für die Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nach § 20 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt haben, jeweils für das Jahr 2023 gezahlten Erstattungsbeträge. Der sich daraus ergebende Betrag wird einmalig für das Jahr 2024 um 10 Prozent erhöht. Der für das Jahr 2024 erhöhte Betrag sowie in den Folgejahren der Betrag nach Satz 2 werden um den Prozentsatz verändert, um den sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird danach um den Prozentsatz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich der Familienangehörigen für Leistungen der Krankenbehandlung, mit Ausnahme für Leistungen der Hilfsmittelversorgung, nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster und Zweiter Titel sowie Siebter und Achter Abschnitt des Fünften Buches jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben.

(3) Der von den einzelnen Ländern zu tragende Anteil am Pauschalbetrag nach Absatz 2 bestimmt sich nach deren Anteil an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des jeweiligen Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden jährlichen Anteile am Pauschalbetrag bekannt. Die zuständige Verwaltungsbehörde zahlt ihren jeweiligen Anteil am Pauschalbetrag in Teilbeträgen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der jeweils für das erste Kalenderhalbjahr zu zahlende Teilbetrag wird als Abschlagszahlung in Höhe von 40 Prozent des Pauschalbetrages des Vorjahres zum 1. Juli des Jahres geleistet. Der verbleibende Restbetrag ist zum Ende des Kalenderjahres zu leisten.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verteilt den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Höhe von 75 Prozent auf die Krankenkassen nach ihrem Anteil an den risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 des Fünften Buches. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verteilt den Pauschalbetrag in Höhe von 25 Prozent nach ihrem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind. Die Ermittlung des Anteils einer Krankenkasse an den risikoadjustierten Zuweisungen erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des zum Zeitpunkt der Verteilung aktuell abgeschlossenen Jahresausgleichs nach § 266 Absatz 7 Satz 3 des Fünften Buches. Für die landwirtschaftliche Krankenkasse ist aus dem Anteil an dem Pauschalbetrag nach Absatz 2, der nach risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds verteilt wird, vorab ein Anteil abzuziehen, der sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen am 1. Juli des Vorjahres bemisst und an die landwirtschaftliche Krankenkasse auszuzahlen ist. Die Krankenkassen melden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Aufforderung die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151. Maßgebend für die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Juli des Vorjahres.

(5) Für Aufwendungen ab dem Jahr 2030 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 ebenfalls pauschal abgegolten. Der Berechnung des Pauschalbetrages sind valide Daten zugrunde zu legen.

(6) Näheres zu den Pauschalabgeltungen nach den Absätzen 2 und 5, einschließlich der zu deren Einführung erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren sowie die Einzelheiten zur Durchführung der Verfahren, regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abschließt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.

(7) Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 einigen oder stimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Gesundheit oder die Länder einer Verwaltungsvereinbarung nicht zu, können die Bundesstelle für Soziale Entschädigung oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Schiedsstellenverfahren einleiten. Die Schiedsstelle legt den Vereinbarungsinhalt fest. Entsprechendes gilt, wenn die Bundesstelle für Soziale Entschädigung oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 verlangt und eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Schiedsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je fünf Vertretern oder Vertreterinnen der Länder und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von den Ländern und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt. Können sich die Länder und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf einzelne oder mehrere unparteiische Mitglieder einigen, werden diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestellt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Länder und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu gleichen Teilen.

(8) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(9) Soweit es ab dem Jahr 2030 an einer Regelung für die Festsetzung des Pauschalbetrages nach Absatz 5 fehlt, gelten die Absätze 2 bis 4 sowie 10 entsprechend.

(10) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde kalenderhalbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Pauschalbeträge nach den Absätzen 2 und 5 erstattet."

6c.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

§ 60a Datenerhebung

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt für erstmals ab dem 1. Januar 2024 bewilligte Leistungen nach Kapitel 5 dieses Buches an die nach § 57 Absatz 2 bis 4 zuständige Krankenkasse folgende Daten:

1.
den Namen und Vornamen des Berechtigten,

2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort des Berechtigten,

3.
die Anschrift des Berechtigten,

4.
das Aktenzeichen der zuständigen Verwaltungsbehörde,

5.
die Krankenversichertennummer des Berechtigten,

6.
die Rechtsgrundlage und den Zeitpunkt des festgestellten Anspruchs und

7.
die anerkannte Schädigungsfolge.

Zusätzlich übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides. Die Übermittlung der Daten und der Kopie des Anerkennungsbescheides erfolgt unverzüglich nach Feststellung des Anspruches auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung. Die Verwaltungsbehörde informiert die Krankenkasse unverzüglich über ihr bekannte Änderungen der in Satz 1 genannten Daten. Bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen übermittelt sie der Krankenkasse unverzüglich eine Kopie des Neufeststellungsbescheides.

(2) Werden der Krankenkasse Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Daten führen können, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. Die Verwaltungsbehörde prüft, ob eine Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Daten angezeigt ist und meldet Änderungen nach Absatz 1.

(3) Für Berechtigte, die einen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erstmalige Übermittlung der Daten bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen hat. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Krankenkasse meldet der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 die ihr bekannten Berechtigten, die einen Anspruch auf eine Absicherung gegen Krankheit nach § 151 Absatz 1 haben, sowie die nicht von Absatz 3 umfassten Berechtigten, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind. Für diese Fälle übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2025 die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten und eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides.

(5) Für die Jahre 2026 bis 2028 teilen die Krankenkassen den zuständigen Verwaltungsbehörden kalenderhalbjährlich mit:

1.
die nach den Absätzen 1, 3 und 4 gemeldeten Personen, die Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten,

2.
die Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, einschließlich des Diagnoseschlüssels, oder als Absicherung gegen Krankheit, die in den Fällen nach Nummer 1 erbracht werden und

3.
die Aufwendungen, die bei der Leistungserbringung der Krankenkassen entstanden sind.

Für Datenübermittlungen zwischen den Leistungserbringern der Krankenbehandlung und den Krankenkassen gilt die Mitteilung nach Satz 1 als Aufgabe im Sinne von § 59. Zugleich übermitteln die Krankenkassen die Daten nach Satz 1 in anonymisierter Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(6) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt den zuständigen Verwaltungsbehörden, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit anonymisierte Auswertungen über die auftragsgemäße Erbringung der Krankenbehandlung nach diesem Buch zur Verfügung. Bei der Bundesstelle für Soziale Entschädigung werden hierfür folgende Daten anonymisiert erfasst:

1.
Anzahl der gemeldeten Leistungsfälle aufgegliedert nach

a)
Ländern,

b)
Krankenkassen,

c)
Diagnoseschlüsseln und

d)
Leistungsbereichen sowie

2.
die Höhe der Aufwendungen der Krankenkassen.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden übermitteln der Bundesstelle für Soziale Entschädigung die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Angaben nach Absatz 5 in strukturierter und anonymisierter Form. Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten einheitlich fest und erstellt auf dieser Grundlage halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 2027 und letztmalig zum 1. Juli 2029, eine Auswertung der von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Daten.

(7) Die Krankenkassen melden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten ab dem Jahr 2029 in anonymisierter Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Für die Datenmeldung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten fest."

6d.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „halbjährlich" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „halbjährlich" wird gestrichen.

bb)
Die Angabe „5" wird durch die Angabe „10" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Höhe der Pauschale wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Regelung von den Trägern der Sozialen Entschädigung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. evaluiert. Diese treffen zu den Einzelheiten der Evaluierung eine Vereinbarung."

6e.
Nach § 62 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend."

7.
§ 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches."

8.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Übergangsgeld nach Satz 1 Nummer 1 wird nicht erbracht beim Bezug von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches oder beim Bezug von Leistungen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Fällen des Verbleibs in der eigenen Unterkunft der monatliche Regelbedarf das Zweifache der jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches beträgt."

9.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4.

10.
In § 78 werden die Wörter „und von Unfallkassen der Länder nach § 77 Absatz 4" gestrichen.

11.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 81 wird aufgehoben.

12a.
In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist." ersetzt.

13.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Geschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht, pauschal ermittelt. Abweichend von Satz 1 wird die Pauschale für die Zeit bis zum Ablauf des Monats ermittelt, in dem die oder der Geschädigte auch ohne die Schädigung oder ohne den Nachschaden nach Absatz 8

1.
wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müsste oder

2.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen die Erwerbstätigkeit aufgibt oder aufgeben würde.

Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sind nicht anwendbar, wenn die oder der Geschädigte glaubhaft macht, dass sie ohne die Schädigung noch erwerbstätig wären. Die Ermittlung der Pauschale nach Satz 1 erfolgt, indem das Vergleichseinkommen wie folgt gemindert wird

1.
bei verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 Prozent und der 1.790 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und

2.
bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und der 1.380 Euro übersteigende Teil um 49 Prozent.

Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Eine Einkommensminderung, die auf einen Nachschaden zurückzuführen ist, bleibt bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs unberücksichtigt. Ein Nachschaden ist ein Schaden, der

1.
keine gesundheitliche Schädigung nach § 4 darstellt und

2.
zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § 4 eintritt.

Arbeitslosigkeit, schädigungs- oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind grundsätzlich kein Nachschaden. Satz 1 findet auch Anwendung bei erfolgreich durchgeführten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn die oder der Geschädigte auf den im Anschluss möglichen Einkommenserwerb ohne rechtfertigenden Grund verzichtet oder bei Elternzeit über den Zeitraum des Elterngeldbezuges hinaus."

14.
§ 91 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
wie der Berufsschadenausgleich bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 festgestellt wird und welche Einkommen berücksichtigt werden,".

15.
Dem § 92 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 26 des Zwölften Buches gilt entsprechend."

16.
Dem § 93 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."

17.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Darlehen spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes nach § 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Für nach § 17 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung geleistete Darlehen ist der Antrag spätestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2 beizufügen. Der Antrag kann in den Fällen des Satzes 1 bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides und in den Fällen des Satzes 3 bereits vor dem Zugang der Mitteilung gestellt werden. Sofern in den Fällen des Satzes 1 der Bescheid im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist dieser unverzüglich nach dessen Bekanntgabe nachzureichen. Sofern in den Fällen des Satzes 2 die Mitteilung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist diese unverzüglich nach ihrem Zugang nachzureichen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Träger der Sozialen Entschädigung teilt den Eingang eines Antrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 für ein nach § 17 Absatz 2 oder 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistetes Darlehen dem Bundesverwaltungsamt und für ein nach § 17 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung geleistetes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Freistellung der antragstellenden Person von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unverzüglich mit. Zudem teilt er der in Satz 1 genannten zuständigen Stelle unverzüglich seine darauf ergangene Entscheidung mit, sobald diese unanfechtbar geworden ist. Die Mitteilung nach Satz 2 erfolgt bei vollständiger Ablehnung oder einer Entscheidung, die Rückzahlung des Darlehens in einer bestimmten Teilhöhe zu übernehmen, zur Beendigung der Freistellung; bei vollständiger Übernahme erfolgt sie ausschließlich für die weitere Darlehensverwaltung. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen jeweils unter Angabe des Namens der antragstellenden Person und der Amt-Förderungsnummer."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Träger der Sozialen Entschädigung zahlt die von ihm zu übernehmende Darlehensschuld nach Kenntnis von der Unanfechtbarkeit des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 und nach Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung über die teilweise oder vollständige Übernahme der Darlehensschuld in einer Summe an das Bundesverwaltungsamt zurück."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Darlehensschuld" die Wörter „einschließlich der Zinsen nach § 18c Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" eingefügt.

18.
In § 113 Absatz 6 werden die Wörter „der Behörden" gestrichen.

18a.
Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:

§ 122a Zahlung

Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Die Leistung nach § 48 wird tageweise zuerkannt."

18b.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Aufgaben nach § 60 Absatz 6, § 60a Absatz 6 und § 80 Absatz 3 Satz 3,".

b)
In Absatz 6 in dem zweiten Satzteil werden nach den Wörtern „Wahrnehmung der Aufgaben nach" die Wörter „§ 60 Absatz 6 und nach" eingefügt.

19.
§ 127 wird wie folgt gefasst:

§ 127 Erhebungsmerkmale

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:

1.
das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,

2.
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,

3.
die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:

a)
Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b)
Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,

4.
die Art des schädigenden Ereignisses:

a)
Gewalttat, aufgegliedert nach

aa)
Gewalttat im Inland oder

bb)
Gewalttat im Ausland,

b)
Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,

c)
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,

d)
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,

e)
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,

f)
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

g)
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

5.
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,

6.
die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach

a)
Leistungsempfängergruppen und

b)
der Art der Erledigung, aufgegliedert nach

aa)
Ablehnung,

bb)
Bewilligung,

cc)
Rücknahme des Antrags und

dd)
sonstige Erledigung,

7.
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit

a)
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder

b)
Überführung nach § 152 Absatz 4.

(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:

1.
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,

2.
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,

3.
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,

4.
Zahl der Ablehnungen und

5.
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens."

20.
§ 128 wird wie folgt gefasst:

§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses."

21.
§ 131 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Körperschaften" werden die Wörter „, für Forschungsprojekte zur Evaluierung dieses Buches und zur Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 1 genannten Daten kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung den Trägern der Sozialen Entschädigung sowie Kranken-, Pflege- und Unfallkassen zur Planung der Leistungserbringung und -abrechnung zur Verfügung stellen."

22.
§ 142 Absatz 3 wird aufgehoben.

23.
§ 143 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

23a.
Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:

§ 143a Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis zum 31. Dezember 2023 nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten wahr. Gleiches gilt für Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3 erbracht werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall die zuständige Unfallkasse des Landes mit der Wahrnehmung der Pflichten beauftragen.

(2) Im Fall einer Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 gilt § 61 Absatz 1 entsprechend. § 61 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Erstattungsbetrages die Anschaffungskosten des Hilfsmittels zugrunde gelegt werden und die Verwaltungskosten einmalig nach Auftragserteilung zu erstatten sind."

24.
§ 144 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 bis 15 werden die Nummern 2 bis 14.

25.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 22" durch die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 22" ersetzt.

25a.
§ 147 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist."

25b.
§ 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten ist."

26.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

27.
§ 152 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1 bis 22" durch die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 22" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall

1.
gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;

2.
wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:

1.
monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,

2.
monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,

3.
monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,

4.
monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,

5.
monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und

6.
Berufsschadensausgleich nach § 89."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben."

28.
In § 155 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  ...