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Änderung § 77 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 77 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 77 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Zuständigkeit


(1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.

(Text alte Fassung)

(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Verwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1.

(3) 1 Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 entspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1. 2 § 57 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde.

(5)
Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde.

(Text neue Fassung)

(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Verwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

(3) 1 Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 entspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. 2 § 57 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4)
Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde.