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Änderung § 81 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 81 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 81 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Erstattung an Unfallkassen der Länder


(Text neue Fassung)

§ 81 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 4 entstehen.

(2) Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet.

(3) 1 Die Länder können mit den Unfallkassen Vereinbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 treffen. 2 Haben die Vereinbarungen finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.