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Änderung § 142 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 142 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 142 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Grundsätze


(1) 1 Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. 2 Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt.

(2) 1 Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. 2 Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.

(Text alte Fassung)

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen werden.

(Text neue Fassung)