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Änderung Artikel 32 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 09.06.2021

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Artikel 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
Artikel 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19b G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 325 folgender § 326 eingefügt:

'§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter 'die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,' durch die Wörter 'sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches' ersetzt.

3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort 'Versorgungskrankengeld' ein Komma und werden die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a angefügt:

'3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat.'

c) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.

4. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter 'oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches' ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung' ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter 'Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch' und das Wort 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches' und die Wörter 'Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch' ersetzt.

5. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter 'Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches' und die Wörter 'Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch' ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches' ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung' ersetzt.

6. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort 'Versorgungskrankengeld' ein Komma und werden die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' eingefügt.

7. In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter 'der Beschädigtenversorgung' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch' ersetzt.

8. § 235 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort 'Verletztengeld' das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort 'Versorgungskrankengeld' die Wörter 'oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung' eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort 'Verletztengeldes' das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort 'Versorgungskrankengeldes' die Wörter 'oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung' eingefügt.

9. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter 'nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch' ersetzt.

10. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort 'Verletztengeld' das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort 'Versorgungskrankengeld' die Wörter 'oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung' eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort 'Bundesversicherungsamt' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

11. In § 291 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern 'nach § 264 Absatz 2' die Wörter 'und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches' eingefügt.

(Text neue Fassung)

11. (aufgehoben)

12. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches' ersetzt.

13. Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:

'§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'

14. In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4 Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10, Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2, § 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255 Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2, § 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274 Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort 'Bundesversicherungsamt' durch die Wörter 'Bundesamt für Soziale Sicherung' ersetzt.

15. In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4 und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort 'Bundesversicherungsamts' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten