Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts am 23.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Mai 2020 durch Artikel 1a des WoGCO2BeprEntlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SozERG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes


Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 folgender § 45 angefügt:

'§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter 'ergänzender Hilfe' durch das Wort 'Leistungen' ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort 'Hilfen' durch das Wort 'Leistungen' ersetzt.

ccc) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter '§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

(Text alte Fassung)

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter '§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:

'§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Personen, die

a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'






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