Änderung § 16a FZulG vom 01.01.2020

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§ 16a FZulG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16a FZulG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten.

 



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