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Artikel 26 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 26 Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG § 16a (neu), § 17

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung".

2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten."

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen, und".

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen".

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 26 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 WaChaG Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
... Forschungszulagengesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 1 und 7 treten mit ...