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Änderung § 4 FZulG vom 28.03.2024

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§ 4 FZulG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 4 FZulG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe der Forschungszulage


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. 2 Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 und 4 förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.

(2)
Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15.000.000 Euro nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. 2 Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.

(2)
Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 bis 4 förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.

(3)
Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15.000.000 Euro nicht überschreiten.


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