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Änderung § 6 FZulG vom 28.03.2024

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§ 6 FZulG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 6 FZulG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bescheinigung


(Text alte Fassung)

(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung der auf Grundlage der nach § 14 zu erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Stelle für jedes im Antrag aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten.

(2) 1
Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 für das vom Antragsteller näher bezeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegen. 2 Die Feststellung ist zu begründen.

(3)
1 Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 gebührenfrei. 2 Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben werden.

(Text neue Fassung)

(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung.

(2) 1 Die Bescheinigung muss
für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die Feststellung enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. 2 Die Feststellung ist zu begründen.

(3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht werden, muss die Bescheinigung auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.

(4)
Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen.

(5)
1 Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 gebührenfrei. 2 Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen erhoben werden.