Änderung § 69 ATA-OTA-G vom 29.07.2026

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§ 69 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 69 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


(1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:

1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Anästhesietechnische Assistentin' oder 'Anästhesietechnischer Assistent' oder zum Führen der Berufsbezeichnung 'Operationstechnische Assistentin' oder 'Operationstechnischer Assistent', die erteilt worden ist auf der Grundlage der 'DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten' in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst' oder 'Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst', die erworben worden ist auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,

3. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Operationstechnische Angestellte' oder 'Operationstechnischer Angestellter', die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und

4. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Operationstechnische Assistentin' oder 'Operationstechnischer Assistent', die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. 2 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. 2 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person

1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,

2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und

3. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

3 In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben

1. die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht und

2. das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben worden ist.

(3) 1 Will eine Person, die nicht nach einer der in Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. 2 Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die Nachprüfung nicht erforderlich.



 



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