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§ 69 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung



(1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:

1.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent", die erteilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten" in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst" oder „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst", die erworben worden ist auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,

3.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Angestellte" oder „Operationstechnischer Angestellter", die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und

4.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent", die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist.

(2) 1Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person

1.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,

2.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und

3.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

3In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben

1.
die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht und

2.
das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben worden ist.

(3) 1Will eine Person, die nicht nach einer der in Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. 2Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die Nachprüfung nicht erforderlich.



 

Zitierungen von § 69 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ATA-OTA-G Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
... abgeschlossen haben a) nach diesem Gesetz oder b) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften und 2. die Zeit für die Ausbildung zur ... abgeschlossen haben a) nach diesem Gesetz oder b) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten ...
§ 66 ATA-OTA-G Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... 5. das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2 , 6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Absatz 3 sowie ... 1, 2 und 69 Absatz 2, 6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Absatz 3 sowie 7. für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des Geltungsbereichs ...
§ 70 ATA-OTA-G Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
... vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 ATA-OTA-APrV Qualifikation der Praxisanleitung (vom 16.12.2023)
... Führen der Berufsbezeichnung a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder b) nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des ...
§ 50 ATA-OTA-APrV Ausstellung der Erlaubnisurkunde
... auch bei Bestehen der Nachprüfung nach § 104. (3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das Muster nach Anlage 8 zu ...
§ 92 ATA-OTA-APrV Zulassung zur Nachprüfung
... Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebildet sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung ... 2. ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ...