Artikel 2 - Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-GEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 KHG § 2, § 17a

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Nummer 1a Buchstabe l werden die folgenden Buchstaben m und n angefügt:

„m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,

n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,".

2.
In § 17a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe a, b und d bis l" durch die Wörter „Buchstabe a, b und d bis n" ersetzt.



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