Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des §
3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.
§ 17 LadSchlG Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (vom 08.11.2006) ... und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von ... die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn ... 1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die ...
§ 24 LadSchlG Ordnungswidrigkeiten ... nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten, b) einer sonstigen ... b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11 , soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, ...
V. v. 21.12.1957 BGBl. I S. 1881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1186
§ 1 SonntVerkV ... Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. (3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11 , 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben ...