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§ 20 - Haushaltsgesetz 2020 (HG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 20 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

(4) 1Abweichend von § 17a Absatz 3 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g Amtszulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt werden. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(5) 1Die obersten Bundesbehörden dürfen die in der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorgesehenen Änderungen der Besoldungsordnung B für die Eingruppierung der Vizepräsidenten, deren Behördenleiter in den Besoldungsgruppen B 7 oder B 8 eingestuft sind, bereits im Haushaltsjahr 2020 vollziehen. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.



 

Zitierungen von § 20 Haushaltsgesetz 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HG 2020 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...