Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach
§ 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach
§ 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669