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Änderung § 3 ESanMV vom 01.01.2021

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§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 3 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
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§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendungsregelungen


vorherige Änderung

 


Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.