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§ 3 - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)

V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Anwendungsregelungen



Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.





 

Frühere Fassungen von § 3 ESanMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
aktuell vorher 01.01.2021 (17.06.2021)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
aktuellvor 01.01.2021 (17.06.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ESanMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ESanMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESanMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der ... ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „ § 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts ... Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst: „§ 4 Inkrafttreten, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV
... durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung ... 2 ausgeführt wird,". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts ...