§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 3 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Anwendungsregelungen |
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde. |