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Änderung § 3 ESanMV vom 01.01.2023

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§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendungsregelungen


(Text alte Fassung)

1 Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

(Text neue Fassung)

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

(heute geltende Fassung)