Änderung Anlage 1 ESanMV vom 01.01.2021

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Anlage 1 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.


(Text neue Fassung)

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

vorherige Änderung nächste Änderung


lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m² K)




lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax
in W/(m² K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m
K)

1.1 | Außenwand | 0,20

vorherige Änderung

1.2 | Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk | Wärmeleitfähigkeit
λ
≤ 0,035 W/(mK)

1.3 | Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz | 0,45

1.4 | Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der
Ausfachungen
| 0,65

1.5 | Wandflächen gegen unbeheizte Räume | 0,25

1.6 | Wandflächen gegen Erdreich | 0,25



Die Anforderungen
der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.

Bei
allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt wird, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff
zu verfüllen.

Sofern Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei einer Dämmung der Außenwand bestehen, ist die danach zulässige, höchstmögliche Dämmschichtdicke einzubauen und ist ein U-Wert von UAW ≤ 0,45 W/(m² K) einzuhalten. Voraussetzung für die Förderung der Dämmmaßnahme ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes beziehungsweise zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz oder auch aus bauphysikalischen Gründen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.

Zu beachten
sind die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innenwanddämmung im Hinblick auf Tauwasserbildung und Wärmebrücken bei Planung und Ausführung.



1.2 | Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauer-
werk
| λ ≤ 0,035

1.3 | Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhal-
tenswerter
Bausubstanz | 0,45

1.4 | Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußen-
wänden,
Erneuerung der Ausfachungen) | 0,65

1.5 | Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume | 0,25


Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an
der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.




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