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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1



Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „Anlage 4" die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1.
Mauer- und Betonbauarbeiten,

2.
Stukkateurarbeiten,

3.
Maler- und Lackierungsarbeiten,

4.
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5.
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6.
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7.
Brunnenbauarbeiten,

8.
Dachdeckerarbeiten,

9.
Klempnerarbeiten,

10.
Glasarbeiten,

11.
Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

12.
Kälteanlagenbau,

13.
Elektrotechnik und -installation,

14.
Metallbau,

15.
Ofen- und Luftheizungsbau,

16.
Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

17.
Schornsteinfegerarbeiten,

18.
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

19.
Betonstein- und Terrazzoherstellung."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind."

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 21 der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter „§ 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

§ 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde."

4.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

5.
Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ESanMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESanMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang ESanMVÄndV Anlagen 1 bis 8 (zu Artikel 1 Nummer 5)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV
... Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...